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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
Günter Sievers Maschinenbau GmbH
Stand: November 2015

Teil I – Allgemeine Bestimmungen:

 

1. Geltung

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unsere Vertragspartner und Empfänger unserer Lieferungen und Leistungen werden nachstehend als „Besteller“ bezeichnet.

1.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, insbesondere seine Einkaufsbedingungen, gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Im Übrigen wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote in Katalogen, Verkaufsunterlagen und im Internet sind stets freibleibend. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Vertragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

2.2. Änderungen und Nebenabreden sowie Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, auch soweit von unseren Verkaufsangestellten oder Handelsvertretern getroffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer unverzüglicher schriftlicher Bestätigung.

2.3. Mündliche Erklärungen von Personen, die zu unserer Vertretung unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von der Regelung der Ziffer 2.2. unberührt.

2.4. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend, wenn Abweichungen handelsüblich oder technisch bedingt sind, insbesondere auf Materialeigenschaften zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere auch für technische Verbesserungen, die weder das äußere Erscheinungsbild noch die Funktionalität verändern.

Angaben in Sinne des Satzes 2 dieser Ziffer, insbesondere auch solche über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte, sowie DIN-Normen, gelten nur dann als Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Für technische Angaben fremder Hersteller können wir nur bei besonderer Vereinbarung eine Gewähr übernehmen. Proben und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farben. Für die Beschaffenheit und Geeignetheit von vom Kunden beigestelltem Material übernehmen wir keine Gewähr. Nur bei offensichtlichen Fehlern des beigestellten Materials sind wir verpflichtet, eine Anzeige an den Kunden zu machen.

2.5. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird.

2.6. Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

2.7. Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, an den von uns erstellten Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns vor.

2.8. Muster bleiben unser Eigentum.

2.9. Zusätzliche Vertragsbedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen und Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a.m. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.

 

3. Vertragsschluss über das Internet

3.1. Für den Vertragsschluss über ein durch uns betriebenes und unterhaltenes Internetangebot (z.B. Internetseite oder Smartphone-Applikation) gelten die nachfolgenden Regelungen, welche zugleich die uns obliegenden Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr erfüllen und ggf. durch weitere Bedingungen für die Nutzung unserer internetbasierten Angebote ergänzt werden.

3.2. Der Besteller kann, sofern er durch uns oder eine Registrierung auf unserer Internetseite persönliche Zugangsdaten erhalten hat, eine Bestellung auch über einen geschützten Bereich auf unserer Internetseite oder einer Smartphone-Applikation vornehmen.

3.3. Die Zugangsdaten, welche der Besteller erhält, müssen vertraulich behandelt werden und dürfen in keinem Falle Dritten zugänglich gemacht werden.

3.4. Ein Anspruch auf Erteilung von Zugangsdaten und der damit verbundenen Möglichkeit einer Bestellung über unser Internetangebot besteht ausdrücklich nicht. Wir behalten uns vor, Besteller von der Nutzung unseres Internetangebots auszuschließen oder nicht als Nutzer anzunehmen. Zum Ausschluss eines Bestellers sind wir insbesondere im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der Zugangsdaten oder deren Weitergabe an Dritte berechtigt.

3.5. Ein Vertragsschluss über unser Internetangebot erfolgt durch die folgenden technischen Schritte:

– der Besteller meldet sich mit seinen Zugangsdaten auf unserem Internetangebot an, nachdem er sich registriert hat oder wir ihm persönliche Zugangsdaten bereitgestellt haben.

– der Besteller gibt seine individuellen Anforderungen und Parameter (z.B. Teilung und Zähnezahl) seiner Bestellung an, welche er in dem Bestellformular überprüfen und ggf. korrigieren kann.

– der Besteller nimmt diese AGB zur Kenntnis, welche er durch einen Klick auf den Link „AGB“ als PDF herunterladen und speichern kann und wählt den Button „bestellen“ aus, wodurch die Bestellung an uns übermittelt wird.

3.6. Wir bestätigen dem Besteller unverzüglich auf elektronischem Wege den Eingang dessen Bestellung. Diese Bestätigung stellt keine Annahme des Antrags des Bestellers durch uns dar.

3.7. Die Bestellung wird in der Regel innerhalb von 3 Werktagen bearbeitet und vorbehaltlich der technischen Machbarkeit durch uns in Form einer Auftragsbestätigung angenommen. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande.

Sollte sich bei der Bearbeitung der Bestellung herausstellen, dass diese technisch nicht umsetzbar sein sollte, setzen wir uns umgehend mit dem Besteller in Verbindung und unterbreiten ihm ggf. ein verändertes Angebot.

3.8. Der Vertragsschluss über unser Internetangebot erfolgt auf Deutsch.

 

3. Lieferfristen und Verzug

3.1. Sofern nicht neben einer etwaigen Auftragsbestätigung, eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits oder eine mündliche Zusage der Geschäftsleitung bzw. von uns unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigter Personen vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung.

Insbesondere läuft die Frist nicht, bevor uns der Auftraggeber verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt, sofern er dazu verpflichtet ist.

Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Vertragspflichten in Verzug ist.

Die Einhaltung der Lieferfrist steht ferner unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3.2. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Besteller, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung. Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

3.3. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.

3.4. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und bei allen unvorhergesehenen, außerhalb unseres Willens oder Einflussbereichs liegenden, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Solche Hindernisse sind insbesondere auch von uns unverschuldete Betriebsstörungen, Störungen der Verkehrswege, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen einschließlich Streik und Aussperrung, nicht auf ein von uns zurückzuführendes Fehlverhalten stattfindende behördliche Maßnahmen, Rohstoffmangel, Transportbruch, Elementarschäden, unverschuldete Verzögerung in der Herstellung von Zulieferteilen oder Fehllieferung unseres Vor-/Unterlieferanten, Zulieferers oder Subunternehmers, ohne dass ein Verschulden unseres Vor-/Unterlieferanten, Zulieferers oder Subunternehmers vorliegt.

Diese Umstände berechtigen uns insbesondere auch zur Leistung zu späteren Terminen und zur Erbringung von Teilleistungen.

Dies gilt auch dann, wenn diese Hindernisse bei unseren Vor-/Unterlieferanten, Zulieferern oder Subunternehmern eintreten und nachweislich auf die Erfüllung unserer Vertragspflichten, da wir als Kunde des Unterlieferanten von den Hindernissen mittelbar betroffen sind, erheblichen Einfluss haben, soweit wir nicht in wirtschaftlich zumutbarer Weise anderweitig Abhilfe schaffen können.

Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern bzw. leisten wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Erklären wir Rücktritt, werden dem Besteller die bis dahin erbrachten Gegenleistungen unverzüglich erstattet.

Schadenersatzansprüche sind in Fällen der bezeichneten Hindernisse, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben, ausgeschlossen.

3.5. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten/Unterlieferanten/Zulieferer verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir nicht einzustehen, soweit die betreffenden Vorlieferanten/Unterlieferanten/Zulieferer nicht als unsere Erfüllungsgehilfen zu qualifizieren sind. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten/ Unterlieferanten/Zulieferer an den Besteller abzutreten.

3.6. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

3.7. Die Vorschriften der Ziffern 8-10 bleiben unberührt.

3.8. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass unser Gegenleistungsanspruch gegen den Besteller durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, sind wir berechtigt, nach Wahl des Bestellers Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden. Dies gilt entsprechend, soweit der Besteller falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.

 

4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung

4.1. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.

4.2. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Hersteller oder von uns beauftragt ist – geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferungen mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.

4.3. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung abgeschlossen.

4.4. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch für eventuell anfallende Versicherungskosten. Im Falle des Satzes 1 steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Insbesondere geht auch die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

4.5. Wird der Transport mit unserem eigenem Fahrzeug oder mit von uns beauftragten Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.

4.6. Verlangt der Besteller in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschl. Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.

4.7. Mehrwertverpackungen werden dem Besteller nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Besteller innerhalb von 3 Wochen schriftlich anzuzeigen und durchzuführen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, rückwirkend für jede Woche Leihgebühr in Höhe von 10% des Anschaffungspreises, jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis, zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungsarten sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, die bei der Entsorgung oder Verwertung entstehenden Mehrkosten vom Besteller zu verlangen. Die Rückgabe ist zu unseren Geschäftszeiten und frei Haus durchzuführen.

 

5. Preise und Zahlung

5.1 Die Preise schließen, soweit nichts anderes angegeben ist, die Umsatzsteuer aus. Sie gelten, soweit nichts anderes angegeben ist, ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten.

5.2 Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbringen können. Liegt eine Leistungsbeschreibung des Bestellers vor, stützen wir unsere Angebote darauf, ohne die örtlichen Verhältnisse zu kennen.

5.3 Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, später als 4 Monate nach Vertragsschluss, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Preisermittlungsgrundlagen (insbesondere Kosten und Löhne) über den Preis neu zu verhandeln.

Unabhängig von dem Zeitpunkt der Lieferung oder der Leistung verpflichten sich die Vertragspartner, auch dann über den Preis neu zu verhandeln, wenn nach Vertragsschluss eine erhebliche und das Preis-Leistungsverhältnis betreffende Erhöhung der Energiepreise eintritt oder nach Vertragsschluss neue staatliche Abgaben eingeführt werden.

Wird in den genannten Fällen eine Einigung über den neuen Preis nicht erreicht, können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.

5.4 Wird unsere Leistung über den vereinbarten Leistungszeitraum hinaus verzögert, ohne dass wir dies zu vertreten hätten, sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

5.5. Zahlungen sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, wobei Rechnungen grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden grundsätzlich nicht gewährt.

5.6. Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.

5.7. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass unser Gegenleistungsanspruch gegen den Besteller durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen. Für weitere Lieferungen gilt Ziffer 3.8. entsprechend.

5.8. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht die Vorschriften des BGB über das Verbraucherdarlehen, insb. § 503 BGB, Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir würden dies schriftlich erklären.

5.9. In den Fällen der Absätze 5.7. und 5.8. können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 7.5.) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Besteller kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.8. genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

5.10. Verzugszinsen werden mit 9 Prozentpunkten über dem am Tage des Verzugseintritts gültigen Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 2, 247 BGB) berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Besteller eine geringere Belastung. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden sowie der Pauschale in Höhe von 40 Euro gemäß
§ 288 Abs. 5 BGB nicht aus.

5.11. Eine Zahlungsverweigerung oder –zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

5.12. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft.

5.13. Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

 

6. Abtretungsverbot

Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis können von Seiten des Bestellers ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, nicht übertragen werden.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübertragung bestehen, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.

Bei Zahlungsverzug des Bestellers und einer unsachgemäßen Behandlung der Vorbehaltsware durch den Besteller sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Weitere uns zustehenden Rechte bleiben unberührt.

7.2. Der Besteller verarbeitet die Vorbehaltsware für uns, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Besteller bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 7.1.

7.3. Der Besteller hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nummern 7.4. bis 7.5. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist er nicht berechtigt. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in eine Maschine, Luft- oder Landfahrzeug oder Schiff.

7.4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware,  werden schon jetzt an uns abgetreten, undzwar in Höhe des Liefergegenstandes zuzüglich 10 %. Wir nehmen die Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.Nebenforderungen, die mit der Vorbehaltsware in Zusammenhang stehen – insbesondere Versicherungsforderungen – werden in gleichem Umfang mit abgetreten.

Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 7.2. haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

7.5. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Ziffer 5.9. genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

Der Besteller ist nicht berechtigt, hinsichtlich der abgetretenen Forderung ein Kontokorrentverhältnis oder ein Abtretungsverbot zu vereinbaren, oder sonstige Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen könnten. Soweit dennoch zwischen dem Besteller und dessen Kunden ein Kontokorrentverhältnis vereinbart worden sein sollte, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Kunden auch auf den vorhandenen Saldo.

Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Besteller nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Bestellers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

7.6. Bei Zahlungen durch Schecks geht das Eigentum an diesen auf uns über, sobald es der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so trifft der Besteller die ihm darauf entstehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns abliefern.

7.7. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um
20% übersteigt.

7.8 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware hat der Besteller ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um Vorbehaltsware handelt, und weiterhin uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir zur Wahrung unseres Eigentums rechtliche Schritte gegen Dritte einleiten können, und uns dazu ggf. dem Besteller verfügbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

8. Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

8.1 Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen zwei Wochen, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377 HGB und die sich aus ihrer Verletzung ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt. Der Besteller muss seinerseits sicherstellen, dass dessen Abnehmer unsere Waren ebenfalls unverzüglich prüfen und etwaige Mängel ihm gegenüber schriftlich anzeigen.

8.2 Stellt der Besteller Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Bestellers beauftragten Sachverständigen erfolgte. Unter den Begriff des Verfügens im Sinne des vorstehenden Satzes fällt insbesondere das Teilen, der Weiterverkauf und die Weiterverarbeitung der Ware.

8.3 Der Besteller ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen. Bei Transport- oder Bruchschäden ist die Ware in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich beim Erkennen des Schadens befindet.

Im Falle des Rückversands mangelhafter Ware an uns, hat der Besteller für einen sachgerechten Transport und eine hinreichend geschützte Verpackung Sorge zu tragen.

8.4 Bei schuldhafter Verletzung der Obliegenheiten des Bestellers gem. Ziffer 8.2. und 8.3. dieses Abschnitts entfällt die Gewährleistung.

8.5. Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen dar:

  • Farbunterscheide bei Oberflächenbehandlungen (z.B. Eloxierung, Harteloxierung, Verzinkung, Brünierung etc.)
  • Temperatur- und feuchtigkeitsbedingte Maßabweichungen bei Kunststoffteilen
  • Korrosion durch unsachgerechte Lagerung beim Besteller

8.6. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung/Neuherstellung, Nachbesserung) festzulegen. Das Recht des Bestellers bleibt zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Besteller das Recht zur Minderung oder, soweit nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

Um Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können, ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

8.7. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten, sind von uns nicht zu tragen, soweit sie für uns bei Vertragsschluss unvorhersehbar gewesen sind, insbesondere darauf beruhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als der beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

Sind wir nach dem Vorstehendem zur Leistung von Aufwendungsersatz verpflichtet, beträgt dieser höchstens 100 % des Warenwertes.

Im Rahmen des Ersatzes der zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden solche Kosten nicht übernommen, die bei hinreichender Vorsorge des Bestellers nicht angefallen wären. Hinreichende Vorsorge ist insbesondere dahingehend zu treffen, dass häufig vorkommende Mängel mit möglichst geringem Aufwand beseitigt werden können.

8.8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen – unter Beachtung sonstiger Beschränkungen dieser AGB – nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gelten ferner die übrigen Regelungen der Ziffer 8. entsprechend.

8.9. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns und ohne unserer Zustimmung vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung zurückgehen.

8.10. Für Schadensersatzansprüche gilt der Abschnitt 9.

 

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

9.1 Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, sofern das Gesetz nicht eine zwingende Haftung vorsieht. Eine solche zwingende gesetzliche Haftung besteht insbesondere nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, soweit sie nicht dadurch begründet wird, dass das Produkthaftungsgesetz auf andere Vorschriften verweist, ferner soweit uns oder unserem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wir eine Garantie für die Beschaffenheit der gelieferten Ware oder des hergestellten Werkes oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben, einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit in Anspruch genommen werden.

9.2. Darüber hinaus besteht kein Haftungsausschluss bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Darauf beruhende Schadensersatzansprüche werden indes auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden oder wegen Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.3. Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 9.1. und 9.2. gelten entsprechend auch für den Besteller.

9.4. Wir haften, begrenzt nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vor-/Unterlieferanten, Zulieferer oder Subunternehmer haben wir, soweit diese nicht als unsere Erfüllungsgehilfen zu qualifizieren sind, nicht einzustehen. Wir verpflichten uns, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vor-/Unterlieferanten, Zulieferer oder Subunternehmer an den Besteller abzutreten.

9.5. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) sind nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen. In Fällen der Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit haften wir im Übrigen nur insoweit, als die Vereinbarung den Zweck verfolgte, den Besteller gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.

9.6. Die vorstehenden Ziffern 8.6. Satz 4 und 8.9. gelten entsprechend.

 

10. Verjährung

10.1. Ansprüche gemäß Ziffer 8 und 9 dieses Abschnittes verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gemäß Ziffer 4.

10.2. Ziffer 10.1 gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Ansprüche, die aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen resultieren. Für diese Ansprüche verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

10.3 Ziffer 10.1 findet weiterhin keine Anwendung, soweit das Produkthaftungsgesetz einschlägig ist und für daraus resultierende Ansprüche längere Verjährungsfristen zwingend vorschreibt.

 

11. Datenschutz

Der Besteller wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

12.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist, der Sitz der Firma oder unserer jeweiligen Zweigniederlassung.

Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

12.2. Die Vertragsbedingungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Hemmingen, November 2015